Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 37 Beförderungsentgelte
Stand: 02.08.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 28.11.2012 – 6 L 1873/12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 – OVG 1 S 76.15
- OVG NRW, 15.03.2013 – 13 B 1421/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/37#abs-1 (1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/37#abs-2 (2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/37#abs-3 (3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.